Die Verhinderungspflege bietet eine zeitliche Entlastung für Pflegepersonen, die ihre Angehörigen in der Häuslichkeit pflegen und betreuen.
Zum einen haben alle Menschen ab dem Pflegegrad 2 bis hin zum Pflegegrad 5 einen gesetzlichen Anspruch auf die Leistungen der Verhinderungspflege. Hinzu kommen aber noch 2 weitere Voraussetzungen die erfüllt sein müssen, um von der Pflegeleistung zu profitieren.
1. Der Pflegebedürftige muss mindestens Pflegegrad 2 haben.
2. Zudem muss die Hauptpflegeperson als Pflegeperson bei der Pflegekasse eingetragen sein.
Sind diese 2 Voraussetzungen erfüllt, dann kann die Verhinderungspflege vorübergehend durch unsere Pflegekräfte erfolgen.
Bis zu 1.685 Euro pro Kalenderjahr können momentan für die Verhinderungspflege genutzt werden.
Zudem können auch noch bei Bedarf maximal 843 Euro aus den Leistungen der Kurzzeitpflege abgerufen werden. So das Ihnen ein Gesamtbetrag von 2.528 Euro zur Verfügung steht. Wenn Sie die Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen wollen, muss vorerst durch Sie ein Antrag bei Ihrer Pflegekasse gestellt werden. Die benötigten Formulare erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse oder auch bei uns.
Hinweis: Ab dem Jahr 2025 ist die Verhinderungspflege für alle Pflegebedürftigen Teil des Entlastungsbudgets.
Pflegebedürftige Kinder sowie junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit den Pflegegraden 4 und 5 können ab dem 1. Januar 2024 bis zu 100% des Budget (1.774 Euro) der Kurzzeitpflege nutzen. Es stehen somit ein Gesamtbudget von 3.386 Euro pro Jahr für die Pflege und Betreuung zur Verfügung.
Die sonst geltende Voraussetzung der sechsmonatigen Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme der Ersatzpflege, entfällt bei diesen Pflegebedürftigen.
Sollten Sie Hilfe bei der Antragsstellung benötigen, oder haben Sie Fragen zu diesem Thema,
dann können Sie uns gerne kontaktieren.